04.02.2021 Hinweis: Abfuhr/Entleerung von Grundstückskläranlagen und abflusslosen Sammelgruben
Der ZWAB ist aufgrund der Aufgabenübertragung durch seine Mitgliedsgemeinden die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft im Verbandsgebiet (§ 56 WHG, § 40 Abs. 1 LWaG M-V). Die Abwasserbeseitigungspflicht erstreckt sich auf Abwasser, das im Verbandsgebiet anfällt. Als Abwasser gelten auch die Inhaltsstoffe aus Grundstückskläranlagen (Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen) und das Schmutzwasser aus den abflusslosen Sammelgruben (§ 54 Abs. 2 WHG, § 40 Abs. 1 LWaG M-V).
Die Grundstückseigentümer müssen Abwasser einschließlich der Inhaltsstoffe aus Grundstückskläranlagen und des Schmutzwassers aus den abflusslosen Sammelgruben dem ZWAB überlassen (§ 40 Abs. 2 LWaG M-V). Bereits die Entleerung der Grundstückskläranlage bzw. abflusslosen Sammelgrube durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen (ZWAB) bzw. das von ihm beauftragten Unternehmen ist gesetzlich angeordnet. Eine Überlassung an andere lässt das Gesetz nicht zu. Auch eine Verwertung der in den Grundstückskläranlagen anfallenden Inhaltsstoffe durch die Grundstückseigentümer ist nicht zulässig (§ 15 Abs. 2 AbfKlärV).
Etwas anderes gilt nur für das aus Grundstückskläranlagen mechanisches-biologisches behandeltes häusliches Abwasser, das mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Wasserbehörde in ein Gewässer eingeleitet wird (§ 40 Abs. 3 Nr. 5 LWaG M-V). Weder die gesetzliche Regelung noch die Erlaubnis der Wasserbehörde gelten für die Inhaltsstoffe aus Grundstückskläranlagen und das Schmutzwasser aus den abflusslosen Sammelgruben. Für deren Entleerung, den Transport und die Beseitigung bleibt es bei der Abwasserbeseitigungspflicht des ZWAB und der Überlassungspflicht des Grundstückseigentümers.