Nachrichten
17.11.2023 Aufhebung Abkochanordnung Trinkwasser
Aufhebung Abkochanordnung Trinkwasser
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir teilen Ihnen mit, dass die Abkochanordnung des Trinkwassers in den Orten Lubmin, Wusterhusen, Stevelin, Pritzwald, Konerow, Klein Ernsthof, Gustebin, Kräpelin, Vierow, Brünzow, Gahlkow und Loissin Bungalowsiedlung am 17.11.2023 durch das Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald aufgehoben wurde. Das Trinkwasser entspricht somit den Vorgaben der Trinkwasserverordnung.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen der Zweckverband Wasser / Abwasser Boddenküste unter Tel. 0170-2970377 oder 03834-514 0 gern zur Verfügung.
10.11.2023
Achtung! Wichtige Information!
Abkochanordnung für Trinkwasser
Sehr geehrte Kunden,
bei einer Routineuntersuchung im Trinkwasser wurde eine mikrobiologische Verunreinigung festgestellt. Aufgrund dieser Feststellung entspricht das Trinkwasser nicht mehr den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.
Die betroffenen Orte sind Lubmin, Wusterhusen, Stevelin, Pritzwald, Konerow, Klein Ernsthof, Gustebin, Kräpelin, Vierow, Brünzow, Gahlkow und Loissin Bungalowsiedlung.
Aus Vorsorgegründen muss das entnommene Trinkwasser für den menschlichen Genuss abgekocht werden.
Dabei ist zu beachten, dass das Wasser kurz aufsprudeln muss.
Beispiele:
- Zubereitung von Speisen und Getränken
- Abwaschen von Salaten, Gemüse und Obst
- Zähneputzen
- Medizinische Zwecke (z.B. Reinigung von Wunden)
Die Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden) kann mit nicht abgekochtem Wasser erfolgen, sofern darauf geachtet wird, dass das Wasser nicht getrunken wird bzw. an offene Wunden gelangt.
Die Abkochanordnung wurde durch das Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald erteilt und gilt so lange, bis es durch entsprechende Mitteilungen wieder aufgehoben wird.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen der Zweckverband Wasser / Abwasser Boddenküste unter Tel. 0170-2970377 oder 03834-514 0 gern zur Verfügung.
22.09.2022 Einschränkungen der Trinkwasserversorgung am 22.09.2022
Aufgrund dringender notwendiger Reparaturarbeiten an einer Trinkwasserversorgungsleitung kommt es am 22.09.2022 in den Versorgungsbereichen der Ortschaften Weitenhagen, Klein Schönwalde, Potthagen, Helmshagen 1, Helmshagen 2, Guest und Diedrichshagen zu Einschränkungen (Druckschwankungen und Unterbrechungen) der Trinkwasserversorgung.
12.09.2022 Havarie an Trinkwasserversorgungsleitung
Auf Grund einer Havarie an einer Trinkwasserversorgungsleitung kommt es am 13.09.2022 in den Versorgungsbereichen der Ortschaften Weitenhagen, Klein Schönwalde, Potthagen, Helmshagen 1, Helmshagen 2, Guest und Diedrichshagen zu Einschränkungen (Druckschwankungen und Unterbrechnung) der Trinkwasserversorgung.
25.01.2022 Beendigung der Überwachung der Trinkwasserverunreinigung Orte Gristow/Kalkvitz
Die durch das Gesundheitsamt veranlassten Maßnahmen vom 24.08.2021 auf Grund der festgestellten Trinkwasserverunreinigung für die Orte Gristow und Kalkvitz werden offiziell mit Schreiben vom 17.01.2022 durch das Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald für beendet erklärt.
15.12.2021 Einhaltung der 3G-Regeln
Der ZWAB weist darauf hin, dass unsere Mitarbeiter unter Einhaltung der 3G-Regeln getestet sind (die entsprechenden Impfzertifikate, Testergebnisse oder Genesungsnachweise liegen vor).
23.08.2021 Achtung! Wichtige Information! für die Orte Gristow und Kalkvitz
Sehr geehrte Kunden,
Im Rahmen der Eigenkontrolle der Stadtwerke Greifswald GmbH wurde am 20.08.2021 in der Druckstation Riems im Trinkwasser eine mikrobiologische Verunreinigung festgestellt. Aus Vorsorgegründen wurde daher durch das Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald eine Abkochanordnung und die Chlorung des Trinkwassers angeordnet.
Dem Trinkwasser wird dabei die nach der Trinkwasserverordnung zulässige Menge an Chlor zugegeben. Ein leichter Chlorgeruch ist daher nicht auszuschließen und es kann zu Beeinträchtigungen im Geschmack kommen. Es wird darauf hingewiesen, dass die eingesetzte Chlorkonzentration zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung führen kann.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass mit Chlor desinfiziertes Wasser für Aquarien ungeeignet ist.
Die Chlorung des Trinkwassers wird angeordnet und wird umgehend beginnen.
Die betroffenen Orte in unserem Versorgungsgebiet sind Gristow und Kalkvitz.
Die Beendigung der Chlorung wird Ihnen über den gleichen Informationsweg bekannt gegeben.
Für etwaige Rückfragen stehen Ihnen
Das Gesundheitsamt und der Zweckverband Wasser/Abwasser Boddenküste zur Verfügung
04.02.2021 Hinweis: Abfuhr/Entleerung von Grundstückskläranlagen und abflusslosen Sammelgruben
Der ZWAB ist aufgrund der Aufgabenübertragung durch seine Mitgliedsgemeinden die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft im Verbandsgebiet (§ 56 WHG, § 40 Abs. 1 LWaG M-V). Die Abwasserbeseitigungspflicht erstreckt sich auf Abwasser, das im Verbandsgebiet anfällt. Als Abwasser gelten auch die Inhaltsstoffe aus Grundstückskläranlagen (Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen) und das Schmutzwasser aus den abflusslosen Sammelgruben (§ 54 Abs. 2 WHG, § 40 Abs. 1 LWaG M-V).
Die Grundstückseigentümer müssen Abwasser einschließlich der Inhaltsstoffe aus Grundstückskläranlagen und des Schmutzwassers aus den abflusslosen Sammelgruben dem ZWAB überlassen (§ 40 Abs. 2 LWaG M-V). Bereits die Entleerung der Grundstückskläranlage bzw. abflusslosen Sammelgrube durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen (ZWAB) bzw. das von ihm beauftragten Unternehmen ist gesetzlich angeordnet. Eine Überlassung an andere lässt das Gesetz nicht zu. Auch eine Verwertung der in den Grundstückskläranlagen anfallenden Inhaltsstoffe durch die Grundstückseigentümer ist nicht zulässig (§ 15 Abs. 2 AbfKlärV).
Etwas anderes gilt nur für das aus Grundstückskläranlagen mechanisches-biologisches behandeltes häusliches Abwasser, das mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Wasserbehörde in ein Gewässer eingeleitet wird (§ 40 Abs. 3 Nr. 5 LWaG M-V). Weder die gesetzliche Regelung noch die Erlaubnis der Wasserbehörde gelten für die Inhaltsstoffe aus Grundstückskläranlagen und das Schmutzwasser aus den abflusslosen Sammelgruben. Für deren Entleerung, den Transport und die Beseitigung bleibt es bei der Abwasserbeseitigungspflicht des ZWAB und der Überlassungspflicht des Grundstückseigentümers.