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04.02.2021 Hinweis: Abfuhr/Entleerung von Grundstückskläranlagen und abflusslosen Sammelgruben

Der ZWAB ist aufgrund der Aufgabenübertragung durch seine Mitgliedsgemeinden die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft im Verbandsgebiet (§ 56 WHG, § 40 Abs. 1 LWaG M-V). Die Abwasserbeseitigungspflicht erstreckt sich auf Abwasser, das im Verbandsgebiet anfällt. Als Abwasser gelten auch die Inhaltsstoffe aus Grundstückskläranlagen (Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen) und das Schmutzwasser aus den abflusslosen Sammelgruben (§ 54 Abs. 2 WHG, § 40 Abs. 1 LWaG M-V).

Die Grundstückseigentümer müssen Abwasser einschließlich der Inhaltsstoffe aus Grundstückskläranlagen und des Schmutzwassers aus den abflusslosen Sammelgruben dem ZWAB überlassen (§ 40 Abs. 2 LWaG M-V). Bereits die Entleerung der Grundstückskläranlage bzw. abflusslosen Sammelgrube durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen (ZWAB) bzw. das von ihm beauftragten Unternehmen ist gesetzlich angeordnet. Eine Überlassung an andere lässt das Gesetz nicht zu. Auch eine Verwertung der in den Grundstückskläranlagen anfallenden Inhaltsstoffe durch die Grundstückseigentümer ist nicht zulässig (§ 15 Abs. 2 AbfKlärV).

Etwas anderes gilt nur für das aus Grundstückskläranlagen mechanisches-biologisches behandeltes häusliches Abwasser, das mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Wasserbehörde in ein Gewässer eingeleitet wird (§ 40 Abs. 3 Nr. 5 LWaG M-V). Weder die gesetzliche Regelung noch die Erlaubnis der Wasserbehörde gelten für die Inhaltsstoffe aus Grundstückskläranlagen und das Schmutzwasser aus den abflusslosen Sammelgruben. Für deren Entleerung, den Transport und die Beseitigung bleibt es bei der Abwasserbeseitigungspflicht des ZWAB und der Überlassungspflicht des Grundstückseigentümers.

11.12.2020 Änderungen der Zuständigkeit für die Entschlammung/Entleerung von Grundstückskläranlagen und abflusslosen Sammelgruben

Mit der am 25.11.2020 auf der Verbandsversammlung des ZWAB beschlossenen Neufassung der Satzung über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung der Grundstücke im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Boddenküste (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) ändern sich zum 01.01.2021 die Verfahrensweisen bei der Entleerung bzw. Entschlammung von Grundstückskläranlagen bzw. abflusslosen Sammelgruben.

Entschlammung und Entleerung wurden in Anwendung der gesetzlichen Vorgaben neu geregelt und dürfen nur noch durch den ZWAB oder dessen Beauftragte durchgeführt werden.

Mit der Entschlammung und Entleerung hat der ZWAB die Firma ALBA Nord GmbH beauftragt.

Für Sie heißt das:

  • Ab dem 01.01.2021 ist für die Abfuhr von Inhaltsstoffen aus Ihrer Grundstückskläranlage bzw. von Schmutzwasser aus Ihrer abflusslosen Sammelgrube ausschließlich die Firma ALBA Nord GmbH befugt.
  • Terminvereinbarungen zur Abfuhr treffen Sie bitte selbst und ausschließlich mit der Firma ALBA Nord GmbH unter der Telefon-Nr. 038324/6555-10 oder -15, Fax 038324/6555-20, e-mail: ZWAB@alba.info.
  • Gemäß der Schmutzwasserbeseitigungssatzung erfolgt für abflusslose Sammelgruben eine jährliche Regelabfuhr und für die Abfuhr von Inhaltsstoffen aus der Grundstückskläranlage eine Bedarfsabfuhr.
  • Im Anschluss an die Abfuhr erhalten Sie einen Gebührenbescheid, der durch uns (ZWAB) erstellt wird.

Alle Details können Sie in unseren Satzungen unter www.zvwab.de im Menüpunkt Ortsrecht/Satzungen nachlesen.

10.12.2020 Mitteilung zur Änderung der Abrechnungszeiträume

Sehr geehrte Kundinnen, sehr geehrte Kunden,

zum 01.01.2021 ändert der ZWAB seine Abrechnungszeiträume. Zukünftig werden wir die Verbrauchsgebühren für Trink- und Schmutzwasser kalenderjährlich abrechnen. Das künftige Abrechnungsjahr wird somit das Kalenderjahr sein.

In Vorbereitung auf diese Umstellung werden die Zählerstände zum 31.12.2020 benötigt. Kunden, die über einen mechanischen Zähler verfügen, erhalten im Dezember eine Ablesekarte und werden gebeten, wie gewohnt den Zählerstand abzulesen und mitzuteilen. Bei den Kunden, bei denen bereits ein Funkzähler im Hausanschluss verbaut ist, wird der Zählerstand zum Stichtag 31.12. in den ersten beiden Januarwochen durch unsere Mitarbeiter per Fernauslesung abgelesen.

Die nächste Ablesung zur Gebührenerhebung wird dann zum 31.12.2021 stattfinden.

Bei unseren Kunden, für die wir nur die Schmutzwasserentsorgung wahrnehmen und nicht für die Trinkwasserversorgung zuständig sind, wird die Zählerablesung weiterhin durch den zuständigen Wasserversorger durchgeführt.

Die Kunden aus dem Bereich des Amtes Peenetal Loitz erhalten wie gewohnt die Gebührenabrechnung zum 31.12.

Bei den Kunden aus dem Bereich der Stadt Gützkow mit ihren Ortsteilen, der Gemeinde Bandelin und der Gemeinde Gribow findet die Ablesung der Zählerstände momentan zum 30.11. statt. Wir werden den Zählerstand zum 31.12. schätzen. Alternativ können Sie den Zählerstand per 31.12. aber auch mitteilen.

01.07.2020 Mitteilung zur Mehrwertsteueränderung

Sehr geehrte Kundinnen, sehr geehrte Kunden,

 

die Bundesregierung hat am 29.06.2020 die Absenkung der Mehrwertsteuer für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 beschlossen.

Was bedeutet das für die monatliche Abschlagszahlung?

  1. Die Abwassergebühren bleiben unverändert, da hier keine Mehrwertsteuer erhoben wird.
  2. Für die Trinkwassergebühren sinkt die Mehrwertsteuer in diesem Zeitraum von 7% auf 5%.

Zahlenmäßig bedeutet das:

Netto Brutto mit 7 % Brutto mit 5 %
1 m³ Wasser 1,71 € 1,83 € 1,80 €
Grundgebühr pro Monat 7,94 € 8,50 € 8,34 €

 

Beispielrechnung:

Ein Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 100 m³ Trinkwasser würde in den 6 Monaten vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 2,46 € weniger bezahlen als in einem Vergleichszeitraum mit „normaler“ Mehrwertsteuer von 7%.

Da die Preisunterschiede nur gering sind, bleibt die Höhe der Abschläge unverändert bestehen.

Die Berücksichtigung des verminderten Mehrwertsteuersatzes erfolgt dann mit den gewohnten Gebührenbescheiden, sodass unsere Kunden nicht von sich aus aktiv werden müssen.

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